OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.02.2023
18 WF 51/21
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 5; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2; FamFG § 81 Abs. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1361b Abs. 1 S. 2; BGB § 1361b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2023, 559
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 480/21

Zuweisung einer EhewohnungErmessen bei Kostenentscheidung bezüglich der Zuweisung einer Ehewohnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 18 WF 51/21

DRsp Nr. 2023/2468

Zuweisung einer Ehewohnung Ermessen bei Kostenentscheidung bezüglich der Zuweisung einer Ehewohnung

Eine Kostenerstattung ist auch in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nur zurückhaltend anzuordnen, sofern die Wohnungszuweisung nicht auf einer schuldhaften Begehung der in § 1361b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Rechtsverletzungen beruht und insbesondere Belange eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes für die Zuweisung der Ehewohnung maßgeblich sind.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 7 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.03.2021 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 5; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2; FamFG § 81 Abs. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1361b Abs. 1 S. 2; BGB § 1361b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zuweisung einer Ehewohnung.