10/6 Titulierung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Überblick

Wo kein Formzwang herrscht, reicht also sogar eine mündliche Vereinbarung. Wegen zu erwartender Beweisnot ist diese nicht anzuraten. Dann genügt ein privatschriftlicher Vertrag. Dieser ist jedoch kein Vollstreckungstitel.

Praxishinweis

Die Mandanten sollten dahingehend beraten werden, dass jedenfalls bei langfristigen Verträgen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie Unterhalt, eine Titulierung zwecks Vollstreckung sinnvoll ist.

Anders mag es sich bei Ansprüchen auf Teilung der Haushaltsgegenstände, auf Übertragung des Kfz-Schadenfreiheitsrabatts, bei der internen Verteilung der Steuerlast etc., verhalten, wo das Versprochene unmittelbar umgesetzt werden kann und man davon ausgeht, dass das einvernehmlich Verhandelte nicht kurz nach der Unterschrift unter den Vertrag boykottiert werden wird.

Beim Kindes- und Ehegattenunterhalt besteht ein Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Titulierung, selbst wenn die bisherige Zahlungsmoral des Pflichtigen gut war. Allerdings muss der Berechtigte anbieten, die Kosten der Titulierung zu übernehmen. Praktisch relevant ist dies wiederum nur beim Ehegattenunterhalt, weil die Titulierung von Kindesunterhalt kostenfrei ist.

Notarvertrag