Autor: Christ |
Eheleute können sich grundsätzlich zusammen oder einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen.
Einkommensteuerveranlagung bezeichnet das Verfahren zur Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer (§ 25 EStG). Dabei erfolgt die Ermittlung der zu zahlenden Steuer jeweils für ein Kalenderjahr, den Veranlagungszeitraum (VZ). Grundsätzlich erfolgt Einzelveranlagung, ausnahmsweise Zusammenveranlagung, die bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern statt der Einzelveranlagung zulässig ist.
Nicht miteinander verheiratete/verpartnerte Personen sind einzeln zu veranlagen.
Der Splittingtarif ist oft wegen des progressiven Steuertarifs attraktiv (vgl. § 32a EStG).
Veranlagungswahlrechte der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner:
1. | Zusammenveranlagung (Splittingtarif) |
2. | Einzelveranlagung (Grundtarif) |
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|