Autor: Christ |
Die Trennung der Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner hat erhebliche steuerliche Aus-wirkungen. Insbesondere entfällt das Recht, sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen zu dürfen nach § 26 Abs. 1 EStG bzw. § 2 Abs. 8 i.V.m. § 26 Abs. 1 EStG bereits bei einer dauernden Trennung. Das bedeutet, dass der Splittingtarif nicht erst mit der Scheidung, sondern schon mit der dauernden Trennung entfällt. Damit kommt dem Zeitpunkt der dauernden Trennung einkommensteuerlich eine wichtige Bedeutung zu (so BFH v. 15.06.1973 -
Dauernd getrennt leben Eheleute und eingetragene Lebenspartner i.S.d. Einkommensteuerrechts, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht und eine Prognose ergibt, dass mit ihrer Herstellung auf Dauer nicht mehr zu rechnen ist (H 26 "Getrenntleben" EStH 2021).
Da es sich dabei um schwer nachprüfbare innere Vorgänge der Beteiligten handelt, wird die Frage des dauernden Getrenntlebens anhand des Gesamtbildes von äußerlich erkennbaren Merkmalen geprüft. Für ein Zusammenleben spricht vor allem eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung, für eine dauernde Trennung demgegenüber
eine räumliche Trennung und vor allem, wenn diese länger andauert, und |
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