14/3.2.3.6.1 Gegenstandswert

Autor: Grabow

Mit der Neuregelung des Familienverfahrensrechts durch das FamFG verwirklichte sich auch die Einrichtung des sogenannten großen Familiengerichts. Für Verfahren über vermögensrechtliche Streitigkeiten, die zuvor überwiegend den Zivilprozessgerichten zugeordnet waren, sind nun grundsätzlich die Familiengerichte zuständig. Eine Ausnahme bilden die in § 266 Abs. 1 zweiter Halbsatz FamFG genannten Verfahren (Wever, FamRZ 2010, 237).

Welche Auseinandersetzungen den sonstigen Familiensachen zuzuordnen sind, ergibt sich aus § 266 Abs. 1 Nr. 1-5 FamFG. Es handelt sich um vermögensrechtliche Ansprüche, die jedoch nicht zum ehelichen Güterrecht gehören (zur Rechtsprechungsübersicht vgl. Wever, FamRZ 2019, 757).

Zumeist § 35 FamGKG anwendbar