Autor: Grün |
Die Anfechtungsfrist in §
Dem Anfechtungsberechtigten wird nach Eintritt der die Anfechtungsfrist in Gang setzenden Kenntnis eine angemessene Zeit zur Überlegung und Entscheidung eingeräumt, ob er die Vaterschaft anfechten will. Die Befristung dieser Überlegungszeit verfolgt den Zweck, die Vaterschaftszuordnung für ein Kind nicht unbegrenzt in der Schwebe zu lassen (BVerfG v. 04.12.1974 - 1 BvL 14/73, BVerfGE 38, 241).
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