15/4.3.4.4.1 Bedeutung und Besonderheiten

Autor: Grün

Normzweck

Die Anfechtungsfrist in § 1600b BGB dient der Rechtssicherheit sowie speziell der Bestandskraft des Kindschaftsstatus (BGH v. 24.03.1999 - XII ZR 190/97, FamRZ 1999, 778, 779). Sie dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters davor, als Vater festgestellt zu werden. Deshalb kann dieser im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht geltend machen, im vorausgegangenen Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft sei die Anfechtungsfrist zu Unrecht als gewahrt angesehen worden (OLG Koblenz v. 11.03.2015 - 13 UF 58/15, FamRZ 2015, 1121; OLG Frankfurt v. 12.06.2008 - 3 UF 7/08, FamRZ 2009, 704), weshalb der als Vater festgestellte Mann hieraus auch keine Amtshaftungsansprüche herleiten kann (BGH v. 26.10.2006 - III ZR 49/06, FamRZ 2007, 36).

Dem Anfechtungsberechtigten wird nach Eintritt der die Anfechtungsfrist in Gang setzenden Kenntnis eine angemessene Zeit zur Überlegung und Entscheidung eingeräumt, ob er die Vaterschaft anfechten will. Die Befristung dieser Überlegungszeit verfolgt den Zweck, die Vaterschaftszuordnung für ein Kind nicht unbegrenzt in der Schwebe zu lassen (BVerfG v. 04.12.1974 - 1 BvL 14/73, BVerfGE 38, 241).

Von Amts wegen zu berücksichtigen