4/2.2.5.2 Erläuterungen zum Musterschreiben

Autor: Osthold

Übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten über die Nutzungsüberlassung

Zu beachten ist, dass im Fall eines Mietvertrags über die Ehewohnung . Insofern besteht ein gewichtiger Unterschied zur Rechtslage vor Einführung des § . Dem Vermieter kommt jetzt nur noch ein Sonderkündigungsrecht nach §§ Abs. Satz 2, Abs. zu. Der Ehegatte, dem die Nutzung der Ehewohnung überlassen wird, tritt entweder in den Mietvertrag ein oder führt diesen im Fall der vormals gemeinsamen Anmietung der Wohnung allein fort. Es findet eine Änderung des Mietvertrags kraft Gesetzes statt. Der Mietvertrag bleibt aber im Übrigen unverändert. Die Erklärungen können zwar vor Rechtskraft der Scheidung abgegeben werden, jedoch tritt ihre Wirkung erst mit Rechtskraft der Scheidung ein. Bis dahin bleibt auch die Haftung des überlassenden Ehegatten aus dem Mietvertrag bestehen. Es bedarf also keiner gerichtlichen Entscheidung, wenngleich eine deklaratorische Feststellung dieser Rechtsfolge durch das Gericht möglich ist (, Die gemeinsame Wohnung, 2. Aufl. 2018, Rdnr. 576). Die Erklärungen nach § Abs. Satz 1 Nr. 2 bedürfen zwar keiner Form, jedoch sind sie abzugeben. Die Erklärungen können dem Vermieter gegenüber getrennt abgegeben werden (, in: Beck’scher Online Großkommentar zum , § 1568a Rdnr. 60, Stand 01.07.2019). Die Erklärungen nach § Abs. Satz 1 Nr. 2 sollten dem Vermieter unter Nachweis zugestellt werden.