4/2.2.7.2 Erläuterungen zum Musterschreiben

Autoren: Unger/Osthold

Auskunftsanspruch

Um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich berechnen zu können, sind neben den Güterbilanzen des Mandanten auch die Güterbilanzen des anderen Ehegatten erforderlich. Um diese Informationen erhalten zu können, normiert das Gesetz in § 1379 BGB wechselseitige Auskunftspflichten. Diese betreffen nach § 1379 Abs. 1 BGB das Vermögen am Hochzeitstag (Anfangsvermögen) sowie am Tag der Zustellung des Antrags auf Scheidung/Aufhebung der Ehe/vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder Beendigung des Güterstands durch Ehevertrag (Endvermögen) und können nach Rechtshängigkeit des entsprechenden Antrags geltend gemacht werden. Nach § 1379 Abs. 2 BGB besteht zudem ein Anspruch auf Auskunft bereits nach der Trennung der Ehegatten in Bezug auf das Vermögen am Trennungstag. Dazu muss allerdings ein genauer Stichtag für die Trennung feststehen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.12.2016 - 1 UF 38/16, FamRZ 2017, 789; AG Heidelberg, Beschl. v. 10.06.2016 - 36 F 15/15, FamRZ 2017, 278; vgl. dazu insgesamt Kogel, NZFam 2018, 1119). In besonderen Ausnahmefällen kann es auch noch einen weiteren Stichtag für eine Auskunft geben (BGH, Beschl. v. 13.12.2017 - XII ZB 488/16, FamRZ 2018, 331).

Verhindern von Vermögensverschiebungen