6/3.4.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Krüger

Das Schriftsatzmuster enthält einen Scheidungsantrag nach den §§ 1565 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, also ein Scheidungsbegehren, das nicht auf ein Getrenntleben der Eheleute gestützt wird, sondern auf Härtegründe (sogenannte "Härtefallscheidung"). Hier ist es notwendig, die besonderen Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Unzumutbare Härte vor Ablauf des Trennungsjahres

Das Gesetz mutet den Eheleuten, die noch kein Jahr (oder noch gar nicht) voneinander getrennt leben, für eine Scheidung grundsätzlich zu, das Trennungsjahr abzuwarten. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann denkbar, wenn die Fortsetzung der Ehe für den die Scheidung betreibenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Damit einhergehend ist das Scheitern der Ehe i.S.d. § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB festzustellen. Gerade bei einer Härtefallscheidung muss die Ehe der Beteiligten nachhaltig und irreversibel zerrüttet scheinen. Nur in diesem Fall kommt es auf die mit der Trennung der Beteiligten und den sich hieran anschließenden Zeitabläufen verbundenen Vermutungen des Gesetzes nicht an.

Absolute Ausnahmeregelung