6/4.1.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Krüger

Zustimmung, § 1566 Abs. 1 zweite Alternative BGB

Das Schriftsatzmuster befasst sich mit der Zustimmung zu einem auf die §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 zweite Alternative BGB gestützten Scheidungsantrag, also einer einverständlichen Scheidung nach einjähriger Trennung (siehe Schriftsatzmuster in Teil 6/3.1.1). Ist das Trennungsjahr mit Schluss der mündlichen Verhandlung zur Ehesache verstrichen, wird von Gesetzes wegen mit der Zustimmung des Antragsgegners zur Scheidung ein Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Eine (Über-)Prüfung durch das Gericht erfolgt in diesen Fällen nicht.

Neben der üblichen, ausdrücklichen Zustimmungserklärung ("Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu") reicht eine eindeutige Formulierung z.B. dergestalt aus, dass sich der Antragsgegner mit der Scheidung "einverstanden erklären wird" (vgl. OLG Frankfurt v. 11.07.1997 - 20 W 254/95, FamRZ 1998, 190). Selbst wenn sich aus den Umständen hinreichend klar ergibt, dass aus Sicht des Antragsgegners die Ehe ebenfalls als gescheitert angesehen wird, kann dies genügen (vgl. OLG Köln v. 22.01.2003 - , FamRZ 2003, ). Der zustimmende Ehegatte muss zum Scheidungsantrag nennen. Hierauf kommt es nicht an. Für die rechtliche Wirkung ist es zudem ohne Belang, ob der Antragsgegner selbst überhaupt von einem Scheitern der Ehe ausgeht. Nicht ausreichend ist die Erklärung, dem Scheidungsantrag nicht entgegenzutreten (vgl. OLG Zweibrücken v. 27.06.1989 - , FamRZ 1990, ).