7/2.3.2.2.13.5 Ersatzhaftung

Autor: Knoche

Ersatzhaftung (primär) des anderen Elternteils

Ist ein an sich unterhaltspflichtiger Elternteil nicht leistungsfähig, so ist stets die Ersatzhaftung anderer Verwandter zu beachten. Handelt es sich beim Unterhaltsberechtigten um ein privilegiert volljähriges Kind, gilt § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wobei der andere Elternteil ein anderer Verwandter i.S.d. Norm ist (siehe näher Teil 7/2.3.2.2.13.4.2).

Ersatzhaftung des anderen Elternteils nach § 1607 BGB

Für nachrangige Unterhaltspflichtige ist § 1607 BGB in die Überlegungen mit einzubeziehen. Ist danach die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil im Inland wegen mangelnder Leistungsfähigkeit (§§ 1603, 1607 Abs. 1 BGB) oder aus sonstigen Gründen ausgeschlossen oder erheblich erschwert (§ 1607 Abs. 2 BGB), so hat ein nach ihm haftender Verwandter den gesamten Unterhalt zu gewähren. Diese Ersatzhaftung gilt auch für den anderen Elternteil des volljähriges Kindes (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 1989, 307, 308). Sie tritt auch dann ein, wenn der gleichrangig barunterhaltspflichtige Elternteil nur fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat (OLG Braunschweig, OLGReport Braunschweig 2008, 322). Da aber bei der anteiligen Haftungsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB fiktive Einkünfte grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, ist die praktische Bedeutung des § 1607 BGB hier gering.

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