7/2.3.2.2.15.3 Leistungsfähigkeit bzw. Haftungsquoten

Autoren: Götsche/Knoche

Unbeachtlichkeit fiktiver Einkünfte bei Ermittlung der Haftungsquote

Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit sind fiktive Einkünfte eines Unterhaltsverpflichteten im Allgemeinen zu berücksichtigen. Damit hätte das fiktive Einkommen zugleich Auswirkungen auf die Bestimmung der Haftungsquoten. Begehrt das volljährige Kind Unterhalt von seinem tatsächlich leistungsfähigen Vater und wäre die Mutter allein fiktiv leistungsfähig, verringert sich bei Beachtung der fiktiven Einkünfte der Mutter die auf den Vater entfallende Quote. Die Anrechnung hypothetischer Einkünfte wird aber hergeleitet aus der Verletzung von Obliegenheiten des Unterhaltsgläubigers oder -schuldners und betrifft hier das Verhältnis Mutter-Kind. Im Verfahren zwischen dem Kind und dem Vater darf demnach die Obliegenheitsverletzung der Mutter - also einer dritten Person - keine Bedeutung haben.

Tatsächliche Leistungsfähigkeit entscheidend