7/3.24.4 Unterhaltsrückstand ab Mahnung

Autor: Viehfues

Verzug durch wirksame Mahnung

Verzug kann auch durch Mahnung - also durch eine bezifferte Zahlungsaufforderung - eingetreten sein. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine wirksame Mahnung des Unterhaltsberechtigten nach Fälligkeit voraus. Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung und die Fälligkeit des Unterhalts ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Daher liegt in der Aufforderung zur Zahlung eines konkreten Unterhalts ab einem bestimmten Zeitpunkt mit der Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchs bereits die Mahnung nach Fälligkeit. Da es sich beim Unterhalt um eine wiederkehrende Leistung handelt, muss die Mahnung auch nicht laufend wiederholt werden (BGH, FamRZ 1988, 370, 371).

Inhalt der Mahnung

Die verzugsbegründende Mahnung muss die anspruchstellenden Personen, aber auch die geschuldete Leistung nach Umfang und Höhe genau bezeichnen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Gläubiger für die Zukunft zwar monatliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach beziffert, aber keinen näheren Zeitpunkt benennt, ab dem er ihre Zahlung fordert. Etwas anders gilt nur dann, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt des Aufforderungsschreibens ein konkreter Zahlungsbeginn (z.B. ab Zugang des Schreibens oder ab dem ersten Tag des nächsten Monats) hinreichend deutlich entnehmen lässt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 742; Handbuch des FA-FamR/Gerhardt, Kap. 6, Rdnr. 540; AnwKom/Saathoff, § 1613 BGB Rdnr. 7; Viefhues, in: jurisPK- (2006), § 1613 Rdnr. 30).