7/6.3.3.4 Anwaltszwang

Autor: Diehl

In Ehesachen und Familienstreitsachen, zu denen auch die Feststellungsverfahren aus diesen Rechtsgebieten gehören, ist schon vor dem Amtsgericht eine anwaltliche Vertretung gem. § 114 Abs. 1 FamFG erforderlich. Allerdings sind in § 114 Abs. 3 und 4 FamFG zahlreiche Ausnahmen geregelt, etwa das Behördenprivileg und die Vertretung des Kindes durch den Beistand oder den Amtsvormund bzw. Amtspfleger. In diesen Fällen bedarf aber der Gegner einer anwaltlichen Vertretung.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.10.2023