Autor: Diehl |
Bei allen Unterhaltstiteln ist eine rückwirkende Abänderung möglich. Damit entfällt für die Vergangenheit die bisherige Rechtsgrundlage der Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten, was dem Zuvielleistenden einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt (grundlegend und ausführlich: BGH, FamRZ 1998, 951).
Der Wegfall des Rechtsgrunds ist zunächst über die Abänderungsvorschriften der §§ 238 f. FamFG zu klären, da, solange die Forderung tituliert ist, ein Rechtsgrund für die Zahlung besteht (so bereits für das alte Recht: OLG Karlsruhe, FamRZ 1991,
Die Behauptung, der durch rechtskräftigen Beschluss errechnete Unterhalt sei fälschlich zu hoch festgesetzt worden, ist kein Anwendungsfall von § 812 BGB (so schon BGH, FamRZ 1984,
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