8/1.2.6.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Kohne

8/1.2.6.2.1 Grundsätze

Eingreifen des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung

Grundsätzlich obliegt die Erziehung und Pflege des Kindes den Eltern und ist deren natürliches Recht, aber auch deren Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Staat hat aber bei Gefährdung des Kindeswohls Maßnahmen zu ergreifen, um das Kind zu schützen. Dies ist insbesondere Aufgabe der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen und den Eltern Hilfen anzubieten, die geeignet sind, die Gefährdung abzuwenden (§ 8a SGB VIII). Bei einer dringenden Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen kann und muss das Jugendamt gem. § 42 SGB VIII das Kind in Obhut nehmen. Sofern die Eltern mit der Inobhutnahme nicht einverstanden sind, ist gem. § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen (siehe Teil 8/1.2.6.2.5).

Praxishinweis

Den Rechtsanwalt erreichen diese Verfahren im Wesentlichen, wenn Eltern mit Maßnahmen des Jugendamts nicht einverstanden sind. Das Schriftsatzmuster in Teil 8/1.2.6.1 betrifft deshalb den Fall, dass ein Antrag eines Jugendamts auf Entziehung bzw. Beschränkung der elterlichen Sorge abgewehrt werden soll.