8/1.2.2.4.3 Verfahren

Autor: Kohne

Das Verfahren ist in § 155a FamFG geregelt. Nach Eingang der Antragsschrift stellt der Richter den Antrag der Kindesmutter zu und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist endet gem. § 155a Abs. 2 Satz 2 FamFG frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.

Trotz der Ablehnung der Regelung durch die Fachwelt (vgl. Kauter, FamRZ 2012, 825, 826; Huber/Antomo, FamRZ 2012, 1257, 1263 ff.) ist abweichend von dem sonstigen Verfahren in Kindschaftssachen eine gerichtliche Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamts vorgesehen.

Objektive Feststellungslast