Autor: Kohne |
Das Verfahren ist in § 155a FamFG geregelt. Nach Eingang der Antragsschrift stellt der Richter den Antrag der Kindesmutter zu und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist endet gem. § 155a Abs. 2 Satz 2 FamFG frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.
Trotz der Ablehnung der Regelung durch die Fachwelt (vgl. Kauter, FamRZ 2012,
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