8/1.2.3.5.2 Erläuterungen: Abänderung Sorgeentsch.

Autor: Kohne

Bestehende Beschlüsse bzgl. der elterlichen Sorge werden gem. § 1696 BGB abgeändert. Danach ist eine Abänderung möglich, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Da § 1696 Abs. 1 BGB eine materiell-rechtliche Änderungsbefugnis enthält, können dabei auch Aspekte berücksichtigt werden, die ursprünglich zwar schon vorhanden, aber noch nicht bekannt waren (BGH v. 19.03.2014 - XII ZB 511/13, FamRZ 2014, 927). Allerdings soll über § 1696 BGB keine Überprüfung der abzuändernden Entscheidung stattfinden, sondern eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1696 Rdnr. 1). Verfahrensrechtlich korrespondierende Vorschrift ist § 166 FamFG.

Voraussetzungen

Die ursprüngliche Entscheidung kann nur abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, nachhaltig das Kindeswohl berührenden Gründen angezeigt ist. Dabei müssen die Gründe den Schluss zulassen, dass eine Fortsetzung der bestehenden Sorgesituation deutlich bei weitem nachteiliger ist als deren Aufrechterhaltung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.05.2013 - 6 UF 32/13, FamRZ 2014, 317; OLG Brandenburg v. 11.04.2014 - 3 UF 50/13, FamRZ 2014, 1861).

Änderung von Rechtslage oder Lebensumständen

Ändert sich die Rechtslage, dann kann ein Abänderungsverfahren auch darauf gestützt werden (BVerfG v. 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04, FamRZ 2005, 783; OLG Brandenburg v. 03.08.2015 - , FamRZ 2015, ).