Autor: Kohne |
Bestehende Beschlüsse bzgl. der elterlichen Sorge werden gem. § 1696 BGB abgeändert. Danach ist eine Abänderung möglich, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Da § 1696 Abs. 1 BGB eine materiell-rechtliche Änderungsbefugnis enthält, können dabei auch Aspekte berücksichtigt werden, die ursprünglich zwar schon vorhanden, aber noch nicht bekannt waren (BGH v. 19.03.2014 - XII ZB 511/13, FamRZ 2014,
Die ursprüngliche Entscheidung kann nur abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, nachhaltig das Kindeswohl berührenden Gründen angezeigt ist. Dabei müssen die Gründe den Schluss zulassen, dass eine Fortsetzung der bestehenden Sorgesituation deutlich bei weitem nachteiliger ist als deren Aufrechterhaltung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.05.2013 - 6 UF 32/13, FamRZ 2014,
Ändert sich die Rechtslage, dann kann ein Abänderungsverfahren auch darauf gestützt werden (BVerfG v. 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04, FamRZ 2005,
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