8/1.3.6.2 Erläuterungen zu den Schriftsatzmustern

Autor: Happ-Göhring

Sinn und Zweck des Informationsanspruchs

§ 1686 BGB gibt demjenigen Elternteil, der das Kind nicht persönlich betreut, gegen den anderen Elternteil einen Informationsanspruch. Dabei handelt es sich in erster Linie um ein Ersatzrecht, das dem Elternteil, der keinen Kontakt zum Kind hat, Gelegenheit gibt, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und erlangt besondere Bedeutung, wenn kein regelmäßiger Umgangskontakt stattfindet (OLG Köln, FamRZ 2005, 1276; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1106 f.).

Informationsanspruch unabhängig vom Sorge-/Umgangsrecht

Der Informationsanspruch besteht unabhängig vom Sorge- oder Umgangsrecht; er kommt auch bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse an der Information besteht (OLG Hamm FamRZ 2001, 514; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 638).

Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse an Informationen wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn der Umgangsberechtigte sich aus tatsächlichen Gründen weder persönlich noch schriftlich von dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes ausreichend überzeugen kann (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1106, 1107; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 638; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 1355, 1356). Das kann der Fall sein, weil das Kind noch klein ist und nicht selbst Auskunft geben kann, oder bei einer großen Entfernung, aufgrund derer kein oder nur wenig Kontakt besteht.