8/5.8.3.1 Abgrenzung zu anderen (ehevertraglichen) Güterständen

Autor: Petersen

Eheleute können ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder nach der Eheschließung durch einen notariellen Ehevertrag regeln und bestehende Vereinbarungen aufheben und ändern (§§ 1408, 1410 BGB).

Schließen die Ehegatten mit einem notariellen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt (§ 1414 Satz 1 BGB).

Vereinbaren die Eheleute nach der Eheschließung in einem notariellen Ehevertrag die Gütertrennung, wird dadurch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet (§ 1414 BGB). Es findet ein Zugewinnausgleich, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zwischen ihnen statt, wenn dies im Vertrag nicht anders geregelt ist.

Die Gütertrennung tritt auch ein, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird1414 Satz 2 BGB).

Als weiteren Güterstand können die Ehegatten die Gütergemeinschaft oder die (Deutsch-französische) Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

Die Eheleute können in einem notariellen Ehevertrag auch abweichende Regelungen treffen. Da sie den Zugewinnausgleich ganz ausschließen können, steht es ihnen auch frei, Vermögensteile durch Vereinbarung vom Ausgleich auszunehmen (BGH, FamRZ 1997, 800, 801).