9/3.1.4.4.1 Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Autor: Grabow

Ehegatten obliegt es, in eigener Zuständigkeit ihre eheliche Lebensgemeinschaft in der Weise zu gestalten, wie es ihren Vorstellungen entspricht und wie sie ihrer Verantwortung füreinander gerecht werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1353 Rdnr. 2 ff.). Ausgehend von der Generalklausel aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmen die Ehegatten, wie sie ihre wirtschaftlichen Interessen verwirklichen. Sie entscheiden, wer welche Kontoverträge abschließt, auf welche Konten das Familieneinkommen fließt und welche Ausgaben von welchem Konto bestritten werden.

Aus Gründen der Zuordnung sollen zunächst Konten betrachtet werden, die dem Zweck dienen, die übliche Lebensführung in der Ehe und Familie zu finanzieren. Hierbei wird zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten unterschieden.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.05.2016