1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oschatz vom 26.08.2010, Az. 2 F 89/06, aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen.
Das Familiengericht bewilligte dem Beschwerdeführer für das zugrundeliegende Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 03.05.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe. Nach Beendigung des Scheidungsverfahrens (2007) ist das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers erheblich gestiegen. Hintergrund ist, dass der in S...... in einem eigenen Haus lebende Beschwerdeführer eine neue Arbeit in H.......... bei F........... aufgenommen hat. Dort hat er ein Zimmer (210,00 EUR) gemietet. Die einfache Entfernung zwischen beiden Orten beträgt 460 km. Der Beschwerdeführer fährt alle zwei Wochen nach Hause.
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