Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Verfahrensbeschwerde greift durch, soweit sie mangelnde Aufklärung geltend macht.
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