»... Eine kurze Ehe im Sinne [des § 1579 Nr. 1 BGB] liegt hier vor, weil die Parteien am 13. 4. 1983 geheiratet haben, sich am 8. 9. 1984 getrennt haben und es erst nach Ablauf der Dreijahresfrist aus §
25. 6. 1987) ab. Ein Ausnahmefall ist hier gegeben, weil sich die zeitliche Verzögerung der Rechtshängigkeit daraus ergeben hat, daß die AntrG. (rechtmäßig) die Dreijahresfrist des §
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