Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der Einkünfte einer Haushaltsgemeinschaft
LAG Nürnberg, vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 37/89
DRsp Nr. 1992/11847
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der Einkünfte einer Haushaltsgemeinschaft
»1. Wirtschaftliche Vorteile, die der Antragsteller aus einer Haushaltsgemeinschaft zieht, sind bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens im Sinn von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen. Im Regelfall ist dem Antragsteller dafür die Hälfte des Betrages zuzurechnen, um den die Nettoeinkünfte des Partners die Nettoeinkünfte des Antragstellers übersteigen.2. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann bei entsprechender Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage die sofortige Erstattung aller von der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltskosten und der Gerichtskosten verlangt werden. Die gegen eine solche Entscheidung gerichtete Beschwerde ist schon dann zurückzuweisen, wenn die ab dem Zugang des Änderungsbeschlusses bis zur Beschwerdeentscheidung angefallenen Raten den geforderten Erstattungsbetrag übersteigen.«