AG Bruchsal - Beschluß vom 10.12.1990 (XVI 18/88) - DRsp Nr. 1996/23407
AG Bruchsal, Beschluß vom 10.12.1990 - Aktenzeichen XVI 18/88
DRsp Nr. 1996/23407
Scheitert die Adoption eines Kindes durch Dritte, zu der der nichteheliche Vater nach § 1747 Abs. 2 Satz 4 BGB die unwiderrufliche Verzichtserklärung abgegeben hat, so führt eine verfassungskonforme Auslegung der Norm dazu, daß der Vater trotz der Verzichtserklärung nicht mehr daran gehindert ist, nunmehr das Kind selbst anzunehmen oder es für ehelich zu erklären.