OLG München - Beschluß vom 04.09.1995 (12 WF 915/95)
1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin(§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) ist für den Trennungsunterhalt nur für einen Rückstand von 2.990,-- DM bis 30.09.1995 begründet, für einen darüber hinausgehenden Rückstand, den ab [...]