AG Schwerte - Beschluß vom 19.09.1996 (7 X 19/95) - DRsp Nr. 1997/5755
AG Schwerte, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 7 X 19/95
DRsp Nr. 1997/5755
Es ist mit dem Elternrecht der Mutter (Art. 6 Abs. 2 und 4GG) nicht vereinbar, daß die Mutter im Fall der Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes auf Antrag des Vaters ausnahmslos und zwangsläufig die elterliche Sorge verliert. Ferner liegt ein Verstoß gegen das vorgenannte Grundrecht der Mutter auch darin, daß § 1738 Abs. 2BGB nur äußerst begrenzte und vom Verhalten der Mutter nicht abhängige Optionen eröffnet, das Sorgerecht für das Kind zurückzuerhalten.