AG Kelheim - Beschluss vom 29.09.1999 (1 F 160/99) - DRsp Nr. 2000/4304
AG Kelheim, Beschluss vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 1 F 160/99
DRsp Nr. 2000/4304
Zumindest für die von der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG zugesagten Versorgungen führt die Anwendung der Tabellen der BarwertVO zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Unterbewertung dieser nichtdynamischen Anrechte.Solange noch keine Neuregelung erfolgt ist, kann zumindest unter Anwendung der derzeit geltenden Tabellen zur Barwertverordnung eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich ergehen.