LAG Köln - Beschluss vom 13.02.2004
5 Ta 21/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 567 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 571 Abs. 2 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Z. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 551
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3255/03

Einkommen nichtehelicher Lebensgemeinschaft bei Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Ehegatteneinkommen; nicht eheliche Lebensgemeinschaft

LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 21/04

DRsp Nr. 2004/7011

Einkommen nichtehelicher Lebensgemeinschaft bei Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Ehegatteneinkommen; nicht eheliche Lebensgemeinschaft

»1. Der Erfahrungssatz, dass bei Lebensgemeinschaften, die "aus einem Topf" wirtschaften, der Partner mit dem geringeren Einkommen von dem anderen Partner Zuwendungen in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages der Nettoeinkünfte erhält, gilt für eheliche ebenso wie für nicht eheliche Lebensgemeinschaften (ständige Rechtsprechung des LAG Köln seit LAGE § 115 ZPO Nr. 12, Nr. 15).2. Werden Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Formular nach § 117 Abs.2 ZPO erst nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens nachgeschoben, obwohl der Antragsteller zuvor vergeblich zu solchen Angaben aufgefordert worden war, so können diese trotz § 571 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 567 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 571 Abs. 2 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Z. 1 ;

Gründe: