I.
Der Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.03.2004 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden.
Der Rechtspfleger hat aufgrund routinemäßiger Überprüfung dieses Beschlusses nach §
Dieser Beschluss ist der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde (Bl. 44 des Beiheftes) am 07.07.2006 zugestellt worden.
Mit am 18.07.2006 am Arbeitsgericht eingegangenem Schreiben hat sie gegen diesen Beschluss "Beschwerde" eingelegt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin verwiesen.
Sie hat ihrem Beschwerdeschriftsatz weitere Unterlagen beigelegt, auf die verwiesen wird.
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