Die Familiensenate des OLG Saarbrücken benutzen die ab 01.07.2003 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. |
gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, |
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a) für Berufstätige |
840 € |
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b) für Nichtberufstätige |
730 € |
2. |
gegenüber anderen volljährigen Kindern generell |
1.000 € |
3. |
wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell |
895 € |
4. |
gegenüber Eltern mindestens |
1.250 € |
5. |
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