OLG Saarbrücken

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2022 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen mit der Maßgabe, dass derzeit für Zwecke der Bemessung des Ehegattenunterhalts der Erwerbsanreiz weiterhin mit 1/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens in Ansatz gebracht werden wird.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden

a)

für Erwerbstätige 1.160 €,

b)

für Nichterwerbstätige 960 €,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.400 €,

3.

gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes

a)

für Erwerbstätige 1.280 €,

b)