BGH - Urteil vom 10.07.2023
VIa ZR 6/23
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 99/21
OLG Stuttgart, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 2809/21
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