§ 105 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
VIERTER TEIL Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten

§ 105 ArbGG Anhörung der Parteien

§ 105 Anhörung der Parteien

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören. (2) 1Die Anhörung erfolgt mündlich. 2Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. 3Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. 4Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt. (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.