(1) 1Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den § 142, § 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den § 275, § 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. 2 Das gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den § 75, § 76 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. (2)
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