(1) 1Auf das Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. 2 Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf die dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der § 127, § 129, § 130, § 141a bis § 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung. (2) Im Falle des § 141a Abs. 1 tritt der Prüfungsverband an die Stelle der in § 126 bezeichneten Organe. (3) Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der § 142, §
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