§ 19 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Vierter Abschnitt Automatisiertes Abrufverfahren

§ 19 SchuVVO Ausschluß von der Abrufberechtigung

§ 19 Ausschluß von der Abrufberechtigung

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) 1Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, daß 1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden, 2. ein berechtigtes Interesse nach § 915 e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberechtigten nicht vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden, 3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergegeben werden, 4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5 nicht oder nicht hinreichend nachkommt, 5. der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18 Abs. 7 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder 6. bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründet ist, ist die Auskunftsstelle verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen. 2Diesen Ausschluß teilt sie der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mit. (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben. (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 8 widerrufen werden.