§ 8 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 8 SchuVVO Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen

§ 8 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48 Abs. 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (3) 1Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. 2Wenn die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist die Entscheidung dem ehemaligen Inhaber der Bewilligung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 3Die Entscheidung ist den Präsidenten der Gerichte, bei denen weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden, mitzuteilen. 4Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und weitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entscheidung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre Pflichten nach Absatz 4 bekanntzugeben. 5Betrifft die Entscheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach Satz 3 durch diese, ansonsten durch das entscheidende Gericht. 6Benachrichtigungen nach Satz 4 erfolgen durch die betroffene Kammer. (4)