§ 191 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 191 VAG Oberste Vertretung

§ 191 Oberste Vertretung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 118 a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4 b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 1 a bis 5, der §§ 130 a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des . § des gilt entsprechend. Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § Absatz des entsprechend. Genussrechte im Sinne des § Absatz dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.