§ 54 h UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60 a bis 60 f erlaubten Vervielfältigungen

§ 54 h UrheberG Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

§ 54 h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54 c, 54 e Abs. 2, §§ 54 f und 54 g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) 1Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54 c gezahlten Vergütungen zu. 2Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95 a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt. (3) 1Für Mitteilungen nach § 54 b Abs. 3 und § 54 e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. (4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54 b Abs. 3 Nr. 2 und § 54 e im Bundesanzeiger bekannt machen. 2Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden. (5)