(1) 1Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85 a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. 3Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht". (2) 1Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. 2Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
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