§ 71 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Vierter Abschnitt Patentgericht

§ 71 PatentG (Richter kraft Auftrags; abgeordnete Richter)

§ 71 (Richter kraft Auftrags; abgeordnete Richter)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2§ 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.