(1) 1Der nach § 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit das Zweifache der Höchstgebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Auslagen. 2Für eine besonders umfangreiche Tätigkeit bewilligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine höhere Gebühr als nach Satz 1. (2) Die Vergütung wird auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts festgesetzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
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