§ 98 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 3 Sanierungsmoderation

§ 98 StaRUG Vergütung

§ 98 Vergütung

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

(1) 1Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben. (2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.