OLG Dresden - Urteil vom 26.01.2006
13 U 1924/05
Normen:
InsO § 81 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 565
OLGReport-Dresden 2006, 870
ZInsO 2006, 1057
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4711/03

Abgrenzung zwischen einer (mehraktigen) Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO und einem sonstiger Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO

OLG Dresden, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 13 U 1924/05

DRsp Nr. 2006/24532

Abgrenzung zwischen einer (mehraktigen) Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO und einem sonstiger Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO

»1. Eine mehraktige Verfügung ist auch dann eine Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO (und kein sonstiger Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO), wenn eine Mitwirkung des Schuldners für die Vollendung des Rechtserwerbs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist (obiter dictum). 2. Eine Verfügung des Schuldners im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt vor, wenn bei einer Vorausabtretung die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Entstehen der Forderung abhängt und der Schuldner selbst - beispielsweise durch die Annahme eines Angebots - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Entstehung mitwirkt.«

Normenkette:

InsO § 81 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.