LG Göttingen - Beschluss vom 20.08.1999
10 T 44/99
Normen:
InsO § 4 § 6 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)315b
DZWIR 1999, 516
ZIP 2000, 32

Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts bei sofortigen Beschwerden

LG Göttingen, Beschluss vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 10 T 44/99

DRsp Nr. 2003/16704

Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts bei sofortigen Beschwerden

Die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts bezieht sich auf sämtliche sofortigen Beschwerden, die gegen seine Entscheidungen eingelegt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um sofortige Beschwerden nach der Insolvenzordnung oder um solche handelt, die sich im Insolvenzverfahren aus der Anwendbarkeit der ZPO gem. § 4 InsO ergeben.

Normenkette:

InsO § 4 § 6 Abs. 2 S. 2 ;

Hinweise:

Kurzkommentar von Johannes Holzer, Richter am LG Meiningen, in EWiR § 6 InsO 1/2000, 297.

Fundstellen
DRsp IV(438)315b
DZWIR 1999, 516
ZIP 2000, 32