Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts bei sofortigen Beschwerden
LG Göttingen, Beschluss vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 10 T 44/99
DRsp Nr. 2003/16704
Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts bei sofortigen Beschwerden
Die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts bezieht sich auf sämtliche sofortigen Beschwerden, die gegen seine Entscheidungen eingelegt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um sofortige Beschwerden nach der Insolvenzordnung oder um solche handelt, die sich im Insolvenzverfahren aus der Anwendbarkeit der ZPO gem. § 4InsO ergeben.