BGH - Beschluss vom 20.01.2011
IX ZA 32/10
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 290 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 144/07
LG Köln, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 130/10

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bei Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZA 32/10

DRsp Nr. 2011/2098

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bei Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 290 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er in dem mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereichten Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig die weitere Beteiligte zu 1 und deren Forderung nicht aufgeführt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.