BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZA 42/09
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 36 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 3823/09
AG Nürnberg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8291 IK 1703/07

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde; Reichweite des Insolvenzbeschlags

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZA 42/09

DRsp Nr. 2010/3207

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde; Reichweite des Insolvenzbeschlags

Hat der Schuldner einen Betrag für eigene Zwecke verbraucht und damit dem Insolvenzbeschlag entzogen, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von Pfändungsschutz.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 36 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach der eindeutigen Gesetzeslage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet.