Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach der eindeutigen Gesetzeslage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet.
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