AG Göttingen - Beschluss vom 07.03.2000
74 IN 259/99
Normen:
FGG § 141 a § 147 Abs. 1 ; InsO § 17 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)330c
ZIP 2000, 1679

Ablehnung des Insolvenzantrags im Falle ausgeschöpfter Ermittlungsmöglichkeiten des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

AG Göttingen, Beschluss vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 74 IN 259/99

DRsp Nr. 2004/1688

Ablehnung des Insolvenzantrags im Falle ausgeschöpfter Ermittlungsmöglichkeiten des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als unbegründet zurückzuweisen, falls mit den Ermittlungsmöglichkeiten des Insolvenzgerichts eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Schuldnerin (GmbH) nicht festgestellt werden kann.

Normenkette:

FGG § 141 a § 147 Abs. 1 ; InsO § 17 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)330c
ZIP 2000, 1679